Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Landhandel (AGB)
§ 1 Allgemeines
(1) Für alle Angebote, Lieferungen, Abnahmen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Landhandelsfirma werden folgende Bedingungen vereinbart:
(a) Wenn der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die Bestimmung des Vertragsgegenstandes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
(b) Werden Kaufverträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Der Beweis dafür, dass eine schriftliche Bestätigung vorbehalten wurde, wird der Vertragspartei auferlegt, die sich darauf beruft. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer.
(2) Für alle Geschäfte gelten vorrangig, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben,
- bei Getreide und Futtermittel die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel und die Hamburger Futtermittelschlussscheine,
- bei Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Brennstoffen und Mineralölen die Werksbedingungen,
- bei Feldsaaten, Sämereien und Saatgetreide die jeweils gültigen Verkaufsbedingungen für anerkanntes landwirtschaftliches Saatgut,
- bei Kartoffeln die deutschen Kartoffelgeschäftsbedingungen (Berliner Vereinbarung),
- bei allen übrigen Geschäften die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel.
Die vorliegenden AGB gelten jeweils ergänzend zu den vorstehend genannten Handelsbedingungen sowie zu allen anderen zwischen den Parteien vereinbarten Formularkontrakten. Ist die Geltung der vorstehend genannten Handelsbedingungen zwischen den Parteien abbedungen und sind keine sonstigen Formularkontrakte vereinbart, gelten ausschließlich die vorliegenden AGB.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von (Ver-) Käufern, Lieferanten oder anderen Vertragspartnern haben Gültigkeit nur, wenn und insoweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt und/oder schriftlich bestätigt sind.
(4) Der Begriff ”schriftlich” schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein.
(5) Die AGB-Landhandel werden vom Vertragspartner spätestens mit Entgegennahme bzw, Leistung der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Dies gilt nicht, wenn der Vertragspartner bis zum ersten Vertragsabschluss keine Gelegenheit hatte, vom Inhalt der AGB-Landhandel Kenntnis zu nehmen.
(6) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von sechs Wochen seit Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge wird die Landhandelsfirma den Vertragspartner bei Bekanntgabe der Änderung besonders hinweisen.
(7) Die AGB-Landhandel finden keine Anwendung auf Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.
§ 2 Lieferungen
(1) Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.
(2) Hat der Verkäufer trotz einer angemessenen Fristsetzung zur Lieferung nur eine Teillieferung bewirkt, so kann der Käufer vom ganzen Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen, jedoch nur dann, wenn er an der Teillieferung kein Interesse hat.
(3) Angaben zu Inhaltsstoffen von Futtermitteln und Düngemitteln gelten als vereinbarte Qualität/Beschaffenheit. Veränderungen von Inhaltsstoffen von Futtermitteln/Düngemitteln sind durch den Verkäufer dem Käufer anzuzeigen und bedürfen seiner Zustimmung. Ist eine bestimmte prozentuale Zusammensetzung ausdrücklich vereinbart, so darf der Verkäufer die Zusammensetzung nur nach vorheriger Zustimmung des Käufers ändern.
(4) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmengen berechtigen nicht zu Beanstandungen.
(5) Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, so kann der Verkäufer die Ware ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen Rechte auch bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist von 7 Kalendertagen in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.
§ 3 Preise
(1 ) Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen zu Festpreisen. Ist kein Festpreis vereinbart, ist der Börsenpreis unter Berücksichtigung von Fracht, Dienstleistungen und Handelsspanne maßgeblich.
(2) Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z. B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst, es sei denn, dass ein endgültiger Preis vereinbart ist.
§ 4 Mängelrügen
(1) Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich nach einer Ablieferung schriftlich angezeigt werden, soweit keine kürzeren Fristen anzuwenden sind. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(2) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, sind für Käufer und Verkäufer nur verbindlich, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landwirtschaftliche Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt, die von einem vereidigten Probennehmer oder der Landhandelsfirma oder gemeinsam von der Landhandelsfirma und dem Vertragspartner gezogen wurde.
(3) Die Gewichts- und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von dem Käufer bestimmten Empfangslager. Die dort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nachuntersuchung.
(4) Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann der Käufer wahlweise die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Bei Abweichungen und/oder Vermischungen von Arten oder Sorten sowie bei Kontamination mit unerwünschten Stoffen haftet der Verkäufer für alle Schäden, auch soweit dadurch andere Lagerpartien betroffen werden, nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Ist die Ersatzlieferung berechtigterweise beanstandet, so steht dem Käufer das Recht auf Minderung oder Rücktritt vom Vertrag zu.
(6) Berechtigte Mängelrügen bei anderen als verbrauchbaren Sachen kann der Verkäufer wahlweise durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen. Soweit solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden können, hat der Käufer wahlweise ein Minderungs - oder Rücktrittsrecht nach Maßgabe des § 4 (5).
(7) Der Vertragspartner der Landhandelsfirma gewährleistet die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten bzw. bezogenen Produkte gemäß VO(EG) 178/2002 in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Verpackung und Versand
(1) Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse der Verkäufer ihm auf Anforderung nennt.
(2) Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt der Verkäufer auf Wunsch des Käufers in dem von diesem gewünschten Umfang auf dessen Kosten ab.
(3) Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen.
(4) Beschädigungen auf dem Transport berechtigen gegenüber dem Verkäufer nicht zur Annahmeverweigerung.
§ 6 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung
(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Der Käufer kommt spätestens vierzehn Tage nach Erhalt der Ware und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung in Zahlungsverzug.
(2) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt als zahlungshalber geleistet. Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers, sie sind sofort fällig.
(3) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim Verkäufer, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzug- oder Lastschriftverfahren.
(4) Bei Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren gilt die Rechnungsstellung durch den Verkäufer als Ankündigung. Sie erfolgt spätestens einen Tag vor Lastschrifteinzug.
(5) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrent eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355-357 HGB gelten. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen. Die Kontoauszüge der Landhandelsfirma sind als Rechnungsabschlüsse anzusehen. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben werden.
(6) Der Vertragspartner der Landhandelsfirma kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Landhandelsfirma nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung
(1) Bei Lieferung auf Ziel oder bei vereinbarten Wechselzahlungen wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, beispielweise, er seine Zahlung einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug ist.
(2) Verweigert der Käufer ohne Rechtsgrund die Kaufpreiszahlung, kann der Verkäufer weitere Lieferungen zurückbehalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
§ 8 Haftung und Erfüllungshindernisse
(1) Der Verkäufer ist zum Schadenersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet, es sei denn, der Verkäufer verletzt Leben, Körper oder Gesundheit des Käufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszweck unverzichtbar ist. Im Übrigen haftet der Verkäufer für Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhrbzw. Einfuhrverboten oder solchen gleich zu erachtenden Maßnahmen in- und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt, einschließlich derartiger Ereignisse beim Vorlieferanten des Verkäufers, verhindert, hat die betroffene Partei das Recht, Anpassung des Vertrages zu verlangen. Ist eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.
(3) Wird die dem Verkäufer aus dem Vertrag obliegende Leistung wesentlich erschwert oder vereitelt, etwa durch Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen, unvorhersehbaren, unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen von höh erer Gewalt, oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten des Verkäufers, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sofern diese Vertragsanpassung für einen der Vertragspartner nicht möglich oder zumutbar ist, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.
(4 ) Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung des Verkäufers durch seinen Vorlieferanten ist der Verkäufer von seinen Lieferverpflichtungen gegenüber dem Käufer ganz oder zum Teil entbunden, wenn er die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der Ware getroffen und den Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat.
(5) Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekan ntwerden oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich zu unterrichten und auf Verlangen der anderen Vertragspartei unverzüglich den Nachweis für das Erfüllungshindernis zu erbringen.
(6) Gewährleistungsansprüche verjähren vom Zeitpunkt der Übergabe ab innerhalb eines Jahres. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden sowie Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für die die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.
(7) Die Haftung des Verkäufers wegen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels und Beschaffenheitsgarantien wird nicht beschränkt.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware und Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
(2) Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum des Verkäufers verbleibenden Ware erfolgt für ihn als Hersteller und in seinem Auftrag, ohne dass ihm Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Dem Verkäufer steht das (Mit-) Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be- oder Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-) Eigentum an der Vorbehaltsware des Verkäufers erwirbt, überträgt er dem Verkäufer mit Vertragsabschluss das (Mit-) Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für den Verkäufer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
(3) Für den Fall, dass die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird, überträgt der Käufer dem Verkäufer hiermit seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese dann für den Verkäufer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer werden hiermit an den Verkäufer abgetreten.
(4) Der Käufer ist ermächtigt, die im (Mit-) Eigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur unter der Bedingung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an den Verkäufer zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig ob die Weiterveräußerung vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an den Verkäufer ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum des Verkäufers steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren - gleichgültig in welchem Zustand - zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.
(5) Der Käufer ist bis zum Widerruf ermächtigt, die dem Verkäufer zustehenden Forderungen, die er durch die Abtretung erworben hat, einzuziehen. Mit Widerruf geht dieses Recht - auch bei Insolvenz - auf den Verkäufer über. Der Käufer hat dem Verkäufer ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen des Verkäufers die Ware als dessen Eigentum kenntlich zu machen und dem Verkäufer alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an den Verkäufer ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf den Verkäufer übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunde für den Verkäufer.
(6) Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren oder auf die ihm abgetretenen Forderungen dessen Rechte zu wahren und ihm derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(7) Solange das Eigentum des Verkäufers an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt der Käufer hiermit dem Verkäufer zur Sicherung von dessen Ansprüchen bis zur Höhe von dessen Forderung ab.
(8) Eine etwaige Übersicherung stellt der Verkäufer dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
§ 10 Lieferung von Bau- und Brennstoffen
(1) Lieferung frei Haus bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung, dass die Anfuhrstraße / Hoffläche mit schwerem Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Empfängers die befahrbare Anfuhrstraße / Hoffläche, haftet der Käufer für auftretende Schäden.
(2) Bei Anlieferungen von Heizöl und Treibstoffen ist der Käufer für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der der Messvorrichtungen (Grenzwertgeber) verantwortlich. Der Verkäufer ist aus dem Kaufvertrag nicht zur Überprüfung des technischen Zustandes des Tanks und / oder der Messvorrichtung verpflichtet. Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank und / oder die Messvorrichtungen sich im mangelhaften Zustand befinden, werden in keinem Fall ersetzt.
(3) Für die Mengenfeststellung ist das auf der Abgabestelle durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte und nachgewiesene Gewicht / Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wurde.
§ 11 Pfandrechte
(1) Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass dem Verkäufer nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.01.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten zusteht.
(2) Dem Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln räumt der Käufer vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes ein.
(3) Der Verkäufer kann jederzeit verlangen, dass aus den dem gesetzlichen und vertraglichen Pfandrecht unterliegenden Früchten eine zur Sicherung der bestehenden Forderungen ausreichende Menge abgetrennt, gesondert kenntlich gemacht und von den übrigen Ernteerzeugnissen gesondert aufbewahrt wird.
§ 12 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung oder aus dem Einzelvertrag ist die jeweilige Versandstelle der Landhandelsfirma, für die Zahlung deren Sitz.
§ 13 Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten aus einem diesen Bedingungen unterliegenden Vertrag werden durch das zuständige Schiedsgericht einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) entschieden.
(2) Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen worden, so gilt Folgendes: a) falls die Parteien derselben Getreide- und Produktenbörse angehören, ist das Schiedsgericht dieser Institution zuständig; b) falls die Parteien mehreren Getreide- und Produktenbörsen angehören, hat die Landhandelsfirma das Recht, das Schiedsgericht einer dieser Institutionen zu bestimmen; c) in allen übrigen Fällen steht der Landhandelsfirma das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichts einer Getreide - und Produktenbörse zu.
(3) Kommt die Landhandelsfirma der Aufforderung des Vertragspartners zur Bestimmung des Schiedsgerichts nach Buchstabe b) oder c) nicht innerhalb dreier Geschäftstage nach, so geht das Bestimmungsrecht auf den Vertragspartner über. Übt dieser das Bestimmungsrecht nicht innerhalb dreier weiterer Geschäftstage aus, tritt der vorangegangene Zustand wieder ein.
(4) Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren ist die Schiedsgerichtsordnung der jeweiligen Getreide - und Produktenbörse maßgebend.
§ 14 Unwirksamkeit einer Bestimmung
Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Stand: Januar 2015